Satzung

Satzung des VfL Nordstemmen „Viktoria“ von 1911 e.V.

  • 1 Name, Sitz und Farben

Der Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen „Viktoria“ von 1911 e.V.“ (Kurzform: V. f. L.) und hat seinen Sitz in 31171 Nordstemmen, Ortsteil Nordstemmen. Die Farben des Vereins sind „Schwarz-Weiß“. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Elze eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der VfL Nordstemmen dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen. Er vertritt den Amateurgedanken. Der Verein will seine Mitglieder durch den Sport unter Ausschluss aller politischen, religiösen und rassischen Gesichtspunkte körperlich und sittlich kräftigen und durch die Pflege der Kameradschaft miteinander verbinden.

  • 3 Sportarten

Der Verein betreibt in der Hauptsache den Fußballsport.

Daneben können andere Sportarten in den Übungs- und Wettkampfbetrieb aufgenommen werden, sofern dafür unter den Mitgliedern genügend Interessenten zur Durchführung eines Spielbetriebes vorhanden sind.

  • 4 Mitgliedschaft in Organisationen

Der Verein ist Mitglied im:

Niedersächsischen Fußballverband e.V.                                            Kreissportbund Hildesheim e.V.                                                Landessportbund Niedersachsen e.V.

Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.

  • 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Die Beitragspflicht währt bis zum folgenden Monatsende,
  • durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes. Gegen einen solchen Beschluss steht dem Ausgeschlossenen Berufung zu. In diesem Falle entscheidet der Vorstand und Ältestenrat durch einfache Mehrheit,
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
  • durch Tod.

 

  • 7 Ausschließungsgründe und Strafen
  1. Die Ausschließung eines Mitgliedes gemäß § 6 kann nur in den nachfolgend bezeichneten Fällen erfolgen:
  • wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich verletzt werden,
  • wenn das Mitglied seinen, dem Verein gegenüber eingegangenen Beitragsverpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt,
  • und wenn das Mitglied gegen die Gesetze von Sitte und Anstand verstößt.
  1. Wegen grober Unsportlichkeiten der Mitglieder kann der Vorstand folgende Strafen verhängen: Verwarnung, Verweis, Sperre.
  • 8 Ehrenmitglieder

Ein Mitglied, das sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vorstands in einer Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

  • 9 Rechte der Vereinsmitglieder

Dem Vereinsmitglied stehen folgenden Rechte zu:

  • an den Spielen, Vereinsveranstaltungen und am Training teilzunehmen,
  • Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausüben,
  • Stellen von Anträgen an den Vorstand zur Aufnahme in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

 

  • 10 Pflichten der Vereinsmitglieder

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:

  • die Satzung des Vereins, sowie die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse zu befolgen,
  • nicht gegen die Interessen des Vereins und der Mitglieder zu handeln und den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
  • die durch die Mitgliederversammlungen bestimmten Beiträge pünktlich zu zahlen,
  • das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

 

  • 11 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  • 12 Der Vorstand
  1. Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem 3. Vorsitzenden

dem Kassenwart

dem Schrift- und Pressewart

dem Sozialwart

dem Spielausschussvorsitzenden

dem Jugendwart.

  1. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Wahlrhythmus sieht vor, dass immer nur zwei unterschriftsberechtigte Vorstandsmitglieder jedes Jahr zur Wahl anstehen. Im ersten Jahr der 1. und 3. Vorsitzende, sowie im zweiten Jahr der 2. Vorsitzende und der Kassenwart.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und der Kassenwart. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder.
  3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Diese kann der Vorstand einem oder mehreren hierzu bestimmten Geschäftsführern übertragen, die der Weisung und Aufsicht des Vorstandes unterliegen. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundlagen der Wirtschaftlichkeit zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen.
  4. Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand schriftlich nach Bedarf ein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Vorstand in seiner Gesamtheit beruft Versammlungen und den Ältestenrat ein. Er hat in allen wichtigen Entscheidungen den Ältestenrat zu hören. Der 1. Vorsitzende hat den Verein nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der in den Versammlungen gefassten Beschlüssen zu führen. Er führt in den Versammlungen und den Sitzungen des Vorstandes den Vorsitz und hat über die Entwicklung des Vereins zu berichten. Der 2. Vorsitzende vertritt ihn bei der Wahrnehmung dieser Geschäfte im Verhinderungsfall, bei Verhinderung vertritt der 3. Vorsitzende.
  5. Der Kassenwart verwaltet allein verantwortlich die Gelder des Vereins. Er hat die Mitgliederliste zu führen. Zur Jahreshauptversammlung hat er eine Jahresrechnung vorzulegen. Der Beitrag sollte möglichst bargeldlos über eine Bank eingezogen werden.
  6. Der Schrift- und Pressewart erledigt allein verantwortlich die schriftlichen Arbeiten des Vereins. Er hat über jede Versammlung ein Protokoll zu führen. Ausgenommen hiervon ist der Schriftverkehr des Spielausschusses.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  • 13 Mitgliederversammlung
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied ab 16 Jahren eine Stimme.
  2. Im ersten Quartal eines jeden Jahres ist eine ordentliche Jahreshauptversammlung abzuhalten. Die Versammlung mit den Tagesordnungspunkten ist mindestens 14 Tage vorher durch den Vorstand schriftlich und durch Aushang den Mitgliedern bekannt zu geben.

Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

Die Tagesordnung der Versammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

-    Feststellung der Anwesenden,

-    Jahresbericht des Vorstandes und der Ausschüsse,

-    Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer,

-    Entlastung des Vorstandes,

-    Neuwahlen,

-    Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, die beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen,

-    Verschiedenes.

  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn diese im Interesse des Vereins liegt, außerdem schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 10 Mitgliedern. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Abstimmungen finden öffentlich durch Handerheben statt. Schriftliche Abstimmung kann beantragt werden.

Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.

Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Schrift- und Pressewart zu unterschreiben ist.

  1. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
  • 14 Der Ältestenrat

Der Ältestenrat ist eine Versammlung von erfahrenen Vereinsmitgliedern. Gebildet wird der Ältestenrat aus fünf Mitgliedern, welche mindestens das 45. Lebensjahr erreicht haben und dem Verein 1 Jahr angehören. Der 1. Vorsitzende ist Vorsitzender des Ältestenrates.

  • 15 Aufgaben des Ältestenrat

Der Ältestenrat berät den Vorstand vor allen wichtigen Entscheidungen. Er prüft die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und legt diese der Hauptversammlung zur Entlastung vor. Der Ältestenrat wird durch den Vorstand zu allen wichtigen Entscheidungen einberufen.

  • 16 Der Spielausschuss

Der Spielausschuss besteht aus dem Spielausschussvorsitzenden, dem Jugendwart und 4 Beisitzern. Als beratende Mitglieder gehören ihm die Übungsleiter und die Spielführer der Herrenmannschaften an. Der Spielausschuss leitet die sportlichen Angelegenheiten des Vereins. Er stellt Vereinsmannschaften für die Verbands- und Freundschaftsspiele auf. Werden neben dem Fußballsport andere Sportarten aufgenommen, so tritt für jede Sportart ein Spartenleiter zum Spielausschuss.

  • 17 Sportordnung
  1. Alle Fußballspiele werden nach den amtlichen Spielregeln gemäß den Vorschriften des Deutschen Fußball Bundes (DFB) durchgeführt.
  2. Zur Teilnahme an Wettspielen sind nur die Mitglieder berechtigt, die im Besitz eines vom NFV ordnungsgemäß ausgestellten Spielerpasses sind. Die Ausfertigung des Passes ist nach Hergabe eines Lichtbildes und der eigenhändigen Unterschrift durch den Verein zu beantragen. Der Pass ist Eigentum des Spielers.

Ein Rückbehaltungsrecht steht dem Verein an dem Pass nicht zu.

Im Falle eines Vereinsaustrittes kann bei vorliegenden zwingenden Gründen, wie Beitragsrückstand usw., die erforderliche Freigabebescheinigung auf der Rückseite des Passes verweigert werden.

  1. Am Übungsspielbetrieb kann jedes Mitglied des Vereins teilnehmen. Bei den Übungsstunden sind die Mitglieder verpflichtet, die Geräte des Vereins schonend zu behandeln und sie nach Schluss der Übungsstunden an den bestimmten Aufbewahrungsort zurückzubringen. Jeder Teilnehmer an Übungsstunden hat den Anordnungen des Übungsleiters Folge zu leisten.
  2. Bei unsportlichen Verhalten oder Tätlichkeiten eines Spielers auf dem Spielfeld kann der Vorstand in Verbindung mit dem Ältestenrat eine Bestrafung in Form einer Sperre für die Teilnahme an Wettspielen bis zu 8 Wochen verhängen.
  3. Bei Beschädigungen von Geräten, welche auf fahrlässiges Verhalten eines Mitgliedes zurückzuführen sind, kann der Vorstand von dem betreffenden Mitglied die Reparatur oder den Ersatz des Gerätes fordern.
  • 18 Veranstaltungen

Die Veranstaltungen haben nur der Förderung der Kameradschaft und Freundschaft zu dienen. Sie haben nicht den Zweck eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Für die Durchführung und Vorbereitung einer Veranstaltung kann jeweils ein Vergnügungsausschuss von der Versammlung bestimmt werden.

  • 19 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann nicht erfolgen, solange mindestens 10 Mitglieder geneigt sind, denselben als bestehend zu betrachten.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nordstemmen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der vom 12.01.2018 verabschiedet.

 

Nordstemmen, den 12.01.2018

 

 

 

Der Vorstand

 

 

  1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 3. Vorsitzender Kassenwart

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